
Familiensachen kraft Sachzusammenhangs sind Familiensachen die nicht ausdrücklich in § 111 FamFG erwähnt werden, aber aufgfund ihres sachenlichen Zusammenhangs mit einer der in § 111 FamfG aufgezählten Sachen als Familiensache gelten. Dazu gehören z.B. die Auskunftsansprüche im Unterhaltsrecht.
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